Kategorien
Rechtliches
Kategorien
Rechtliches
http://www.miz.org/news-nrw-reduziert-mindestabstand-beim-singen-auf-2-meter-n19340
Seit 1. September gilt die aktuelle Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) und die dazugehörige Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW. Das klingt unspektakulär, ist es aber nicht. Eine insbesondere für die vielen Chöre in NRW wichtige Abstandsgröße wurde geändert. Wie für das Musizieren mit Blasinstrumenten sind nur noch zwei Meter Abstand Pflicht und nicht mehr drei wie zuvor. Dies erleichtert die Probe bzw. die Suche nach geeigneten Proberäumen, die groß genug sind, um die geforderten Hygienestandards einzuhalten. Hierzu gehört auch eine gute Belüftung. Die Vorgabe einer geforderten Raumgröße von mindestens 7 qm pro Person bleibt.
Datum | 24.08.2020 |
---|---|
Quelle | miz.org |
Autor*in | MIZ |
Kommentar |